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A3 23 18

Bauwesen

Wallis · 2023-11-24 · Deutsch VS

RVJ / ZWR 2024 41 KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. November 2023 – A3 23 18 Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes und Patententzug - Tatbestand der aktiven Teilnahme an der Jagd als Treiber oder Führer, ohne im Besitze der Jagdbewilligung zu sein (Art. 46 Abs. 1 lit. b kJSG; E. 3.6 und 3.13). - Die Voraussetzungen zum Patententzug sind erfüllt, wenn ein Jäger ein Wildschutzorgan bedroht hat (Art. 14 Abs. 1 lit. c kJSG; E. 3.13 und 5). Infraction à la loi cantonale sur la chasse et retrait du permis - Acte de prendre une part active à la chasse en qualité de traqueur ou de rabatteur sans être titulaire du permis de chasse (art. 46 al. 1 let. b LcChP ; consid. 3.6 et 3.13). - Les conditions d’un retrait du permis sont remplies lorsqu’un chasseur a menacé un surveillant de la faune sauvage (art. 14 al. 1 let. c LcChP ; consid. 3.13 et 5). Aus den Erwägungen 3.6 Der Angeklagte behauptet in der ersten und zweiten Einsprache und der Berufungserklärung, den Hund nicht «geführt» (in der französi- schen Fassung von Art. 46 Abs. 1 lit. b Gesetz über die

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RVJ / ZWR 2024 41

KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 24. November 2023 – A3 23 18 Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes und Patententzug

- Tatbestand der aktiven Teilnahme an der Jagd als Treiber oder Führer, ohne im Besitze der Jagdbewilligung zu sein (Art. 46 Abs. 1 lit. b kJSG; E. 3.6 und 3.13).

- Die Voraussetzungen zum Patententzug sind erfüllt, wenn ein Jäger ein Wildschutzorgan bedroht hat (Art. 14 Abs. 1 lit. c kJSG; E. 3.13 und 5). Infraction à la loi cantonale sur la chasse et retrait du permis

- Acte de prendre une part active à la chasse en qualité de traqueur ou de rabatteur sans être titulaire du permis de chasse (art. 46 al. 1 let. b LcChP ; consid. 3.6 et 3.13).

- Les conditions d’un retrait du permis sont remplies lorsqu’un chasseur a menacé un surveillant de la faune sauvage (art. 14 al. 1 let. c LcChP ; consid. 3.13 et 5).

Aus den Erwägungen

3.6 Der Angeklagte behauptet in der ersten und zweiten Einsprache und der Berufungserklärung, den Hund nicht «geführt» (in der französi- schen Fassung von Art. 46 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 17. November 2017 [kJSG] ist von «rabatteur» die Rede) zu haben. Das Tier sei, laut erster Einsprache vom 14. Februar 2023, von X. «geführt» worden. Dies trifft gemäss Berufungsverfahren in dieser Absolutheit in keinem Fall zu. Der Beschuldigte hat seinen Hund über die Flurstrasse bis zum Dickicht selbst an der Leine geführt und will ihn erst dort X. übergeben haben. Er hätte damit (noch) nicht aktiv an der Jagd teilgenommen, wohl aber seinen Hund bereits «geführt». (…) 3.13 Das Gericht folgt aufgrund obiger Ausführungen der Darstellung des Wildhüters. Der Betroffene hat den Hund selbstständig über die Forststrasse in den Wald unterhalb der Jagdposten gebracht und dort entleint. Er hat dies später im Telefonat zugegeben und zunächst ge- hofft, der Wildhüter lasse die Angelegenheit nach einer fernmündlichen Ermahnung und einer Schutzbehauptung auf sich beruhen. Der Ange- klagte hat sich, als der Jagdaufseher stattdessen eine Anzeige ange- kündigt hat, geärgert, worauf das Gespräch eskaliert ist. Der Berufungskläger hat dem Beamten Schläge angedroht, so dass der

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Jagdaufseher darauf verzichtet hat, die Sache unmittelbar vor Ort mit dem Beschuldigten weiterzubesprechen. (…)

5. Auch die rechtlichen Voraussetzungen zum Patententzug sind in der Berufungserklärung, nicht aber während der Verhandlung vom Be- schuldigten thematisiert worden. Ein Entzug von einem bis fünf Jahren ist gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c kJSG auch vorgesehen, wenn ein Jäger ein Wildschutzorgan «bedroht» hat (« l’a menacé »). Es braucht dazu nach Wortlaut der Bestimmung keine «schwere Drohung / menace grave» nach Art. 180 StGB, vielmehr geht es bei der Strafbestimmung von Art. 46 Abs. 2 lit. b kJSG insgesamt darum, nicht die Arbeit des Aufsehers zu behindern. Eine Drohung ist nachgewiesen und sie wird auch im Einspracheentscheid, der im Verwaltungsstrafverfahren als Anklageschrift gilt (Bundesgerichtsurteil 6B_199/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3; zum ohnehin nur eingeschränkten Anklagegrundsatz im Bussenverfahren vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_183/2017 vom 24. No- vember 2017 E. 5.3), thematisiert (S. 17). Der Wildhüter hat deswegen unmittelbar nach dem Vorfall darauf verzichtet, sich vor Ort zum Beru- fungskläger zu begeben, weshalb die Äusserung ein gewisses Gewicht hat. Der Patententzug ist, auch in Anbetracht der Vorstrafe und unter Verweis auf der Qualifizierung nach Art. 14 Abs. 2 lit. b kJSG nicht un- verhältnismässig. 6. 6.1 Die Berufung wird nach dem hiervor Ausgeführten vollumfänglich abgewiesen […].